Neuwagen-Verkaufsbedingungen
Unverbindliche Empfehlung der Audi AG - Stand Juni 2010
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ggf. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
III. Zahlung
1. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer vereinbart, sind der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist die Selbstabholung des Kaufgegenstandes bei der AUDI AG (Werksabholung) vereinbart, sind
der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bei Übergabe der Zulassunsgbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), der Aushändigung oder Übersendung der Abholbescheinigung sowie der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3.Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses
Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4.Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen
unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b)Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt
und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand. Es gilt deutsches Sachrecht.
Merkblatt zur Datenerhebung, -verarbeitung, -übermittlung und -nutzung
Um eine korrekte und schnelle Abwicklung von Fahrzeugbestellungen, Service- und Betreuungsleistungen zu gewährleisten, bedienen sich die Audi Partner und die AUDI AG der Hilfe elektronischer Datenverarbeitung
(EDV). Die Verarbeitung der dem Audi Partner und der AUDI AG bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird im Wesentlichen durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung, -übermittlung und ?nutzung (nachstehend: Datenverwendung) zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt
hat. Das BDSG erlaubt die Datenverwendung insbesondere dann, wenn dies zur Erfüllung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages dient. Für einige Zwecke, die über das eigentliche Vertrags- und Betreuungsverhältnis hinausgehen, ist in Ihrem jeweiligen Vertrag bzw. in den Rückantwort-Elementen zu Werbeaktionen der Audi Partner und der AUDI AG eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung aufgenommen worden.
Wird diese Einwilligungserklärung bei Abschluss des jeweiligen Vertrages nicht unterschrieben, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen, verpflichten sich die Audi Partner und die AUDI AG Ihre Daten lediglich im gesetzlich zulässigen Rahmen zu verwenden. Im Folgenden finden Sie nähere Informationen über die Erhebung, Speicherung,
Übermittlung und Nutzung Ihrer Kundendaten:
1. Datenerhebung und -speicherung beim Audi Partner
Der Audi Partner speichert Daten, die für die Bestellung Ihres Neufahrzeuges bzw. für Service- und Betreuungsleistungen für Kunden und Interessenten notwendig sind. Das sind zunächst Angaben in Kauf- und Serviceverträgen. Weiter werden abwicklungstechnische Daten wie Kundennummer und Kaufpreis geführt, sowie im Rahmen von Fahrzeugserviceleistungen fahrzeugspezifische Daten und erbrachte Leistungen erhoben
und verarbeitet. Soweit Sie eingewilligt haben, werden die notwendigen Daten durch den Audi Partner zur Durchführung der unter den Punkten 5.3 bis 5.5 dieses Merkblattes beschriebenen Kundenbetreuung, -befragung und persönlich auf Sie zugeschnittene Kundeninformationen zusätzlich erhoben und gespeichert.
2. Datenspeicherung bei der AUDI AG,
Die AUDI AG speichert Daten, die ihr von dem Audi Partner im Rahmen von Kauf-, und Serviceverträgen, übermittelt werden. Zusätzlich werden Daten von Kunden und Interessenten der AUDI AG gespeichert,
die über den Internetauftritt der AUDI AG oder die zentrale Audi Kundenbetreuung Kontakt mit der AUDI AG aufnehmen. Die Datenspeicherung umfasst ebenfalls Daten, die im Rahmen von Marketingaktivitäten
der AUDI AG erhoben worden sind.
3. Datenübermittlung zwischen dem Audi Partner und der AUDI AG
Um einen aktuellen Datensatz bei dem Audi Partner und bei der AUDI AG sicherzustellen und um gegebenenfalls eine Korrektur vornehmen zu können, erfolgt ein Austausch der erhobenen Daten.
4. Datennutzung durch den Audi Partner
Der jeweilige Audi Partner kann die von Ihnen erhobenen und gespeicherten Daten eigenverantwortlich zum Zwecke der Leistungserbringung sowie zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, -befragung
und auf Sie persönlich zugeschnittene Kundeninformationen nutzen (vgl. hierzu Ziffern 5.1 - 5.5. dieses Merkblattes).
5. Datennutzung durch die AUDI AG
5.1. Leistungserbringung
Die AUDI AG nutzt die durch den Audi Partner übermittelten Kundendaten, um eine korrekte und schnelle Erbringung von bestellten Leistungen vornehmen zu können (z.B. Neufahrzeuge).
5.2. Vertragsabwicklung
Die AUDI AG nutzt im Anschluss an die Leistungserbringung gemäß Ziffer 5.1 dieses Merkblattes und/oder zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglich übernommener Verpflichtungen entsprechend Ziffer 2 dieses Merkblattes
die durch den Audi Partner übermittelten oder von ihr selbst erhobenen Kundendaten (z.B. im Rahmen von Gewährleistung oder Garantie). Ferner kann die AUDI AG Sie bitten, an Marktforschungsuntersuchungen
teilzunehmen.
5.3. Kundenbetreuung
Die Kundendaten werden darüber hinaus im Falle Ihrer Einwilligung von der AUDI AG genutzt, um eine umfassende Kundenbetreuung für Sie sicherzustellen. Diese ist für Sie kostenlos und umfasst insbesondere folgende Leistungen:
Ihnen steht die zentrale Kundenbetreuung der AUDI AG zur Verfügung. Ihre Anliegen werden dort im Rahmen der Servicezeiten von kompetenten Ansprechpartnern entgegengenommen und bearbeitet. Durch die Nutzung bereits existierender Informationen entfällt eine erneute Erhebung Ihrer Daten, damit so eine schnellere und
bedürfnisgerechtere Bearbeitung Ihrer Anliegen erfolgen.
Der Audi Notdienst steht Ihnen im Falle einer Panne oder eines Unfalls rund um die Uhr zur Verfügung. Die Nutzung Ihrer bereits erhobenen Daten kann in Notfällen wertvolle Zeit sparen und Ihnen somit eine unbürokratische und schnelle Hilfe verschaffen.
5.4. Kundenbefragung
Ergebnisse aus Marktforschungsuntersuchungen bilden eine wichtige Informationsgrundlage für die laufende Verbesserung bzw. die Neuentwicklung von Produkten und Services. Ihre von dem Audi Partner übermittelten
Kundendaten können daher im Falle Ihrer Einwilligung von der AUDI AG zur Durchführung von Kundenbefragungen eingesetzt werden.
5.5. Persönlich auf Sie zugeschnittene Kundeninformationen
Im Falle persönlich auf Sie zugeschnittener Kundeninformationen werden, sofern Sie eingewilligt haben, Ihre Daten - gegebenenfalls mit anderen personenbezogenen Daten, die Sie gegenüber dem Audi Partner und/oder
der AUDI AG mitgeteilt haben - in einer Datenbank zusammengeführt, gespeichert und dort automatisch ausgewertet mit dem Ziel, das sich hieraus ergebende personenbezogene Kundenprofil mit individuellen Produkt-
und Dienstleistungsangeboten abzugleichen. Anschließend können Sie entsprechende persönlich auf Sie zugeschnittene Kundeninformationen (z.B. Angebote zu neuen Produkten und Services) erhalten.
6. Keine Weitergabe über den vorstehend genannten Umfang hinaus
Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten außerhalb der vorstehend genannten Stellen erfolgt nicht.
7. Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Sie können Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (vgl. Nr.1 Abs.2, Nr. 3 und Nr.5.3 - 5.5) jederzeit widerrufen.